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RBS-Aktienanleihen auf BMW und Carrefour: Hoher Kupon wird stets gezahlt - Anleiheanalyse
07.02.14 15:00
Royal Bank of Scotland
Edinburgh (www.anleihencheck.de) - Die Analysten der Royal Bank of Scotland (RBS) stellen in ihrer aktuellen Ausgabe von "Märkte & Zertifikate Weekly" eine Aktienanleihe auf die BMW-Aktie und eine Aktienanleihe auf die Carrefour-Aktie vor.
Das weiterhin billige Geld sowie die fehlenden Anlagealternativen seien nur zwei Gründe, weshalb Aktien noch Luft nach oben haben könnten. Seit Jahresbeginn seien die Kurse jedoch teils kräftig unter Druck geraten. Ordentlich angestiegen sei hingegen die Nervosität der Anleger, die am ehesten am VDAX abzulesen sei.
So sei das Volatilitäts-Barometer in den vergangenen drei Wochen von etwa 14 auf knapp 22 Punkte gestiegen. Daher würden sich aktuell vor allem Aktienanleihen als Depotbeimischung anbieten. Denn: je höher die Volatilität, desto üppiger falle - aufgrund der Struktur von Aktienanleihen - zumeist der Kupon aus.
Anleger sollten aber nicht nur auf den Kupon schauen, sondern auch eine klare Meinung zum jeweiligen Basiswert haben. Würden etwa kräftige Kurssteigerungen des Referenzwerts erwartet, wäre ein direkter Kauf des Basiswerts (in der Regel eine Aktie oder ein Index) die bessere Wahl.
Aktienanleihen hätten zwar wie "normale" Anleihen einen fixen Kupon und eine feste Laufzeit. Welche Rendite das jeweilige Papier erziele, hänge aber vor allem von der Entwicklung des jeweiligen Basiswerts ab. Trete der Idealfall ein und der Kurs des Referenzwerts notiere bei Fälligkeit über dem bei der Emission festgezurrten Basispreis, würden Anleger neben den attraktiven Zinszahlungen auch den Nennwert zurückerhalten - ganz gleich, wie kräftig der Basiswert zulege.
Liege der Referenzkurs hingegen unter dem Basispreis, würden Anleger vom Emittenten in der Regel eine vorab festgelegte Anzahl des Referenzwerts erhalten. Da dieser Wert geringer sei als der Nennwert der Aktienanleihe, falle die Rendite entsprechend geringer aus. Ein Verlustgeschäft würden Anleger aber erst machen, wenn der Basiswert so stark einbreche, dass die hohe Verzinsung aufgezehrt werde. Da der Kupon jedoch stets ausgezahlt werde, stünden Aktienanleihebesitzer dann aber immer noch besser da als die Aktionäre. (Ausgabe 6/2014) (07.02.2014/alc/a/a)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
Das weiterhin billige Geld sowie die fehlenden Anlagealternativen seien nur zwei Gründe, weshalb Aktien noch Luft nach oben haben könnten. Seit Jahresbeginn seien die Kurse jedoch teils kräftig unter Druck geraten. Ordentlich angestiegen sei hingegen die Nervosität der Anleger, die am ehesten am VDAX abzulesen sei.
So sei das Volatilitäts-Barometer in den vergangenen drei Wochen von etwa 14 auf knapp 22 Punkte gestiegen. Daher würden sich aktuell vor allem Aktienanleihen als Depotbeimischung anbieten. Denn: je höher die Volatilität, desto üppiger falle - aufgrund der Struktur von Aktienanleihen - zumeist der Kupon aus.
Aktienanleihen hätten zwar wie "normale" Anleihen einen fixen Kupon und eine feste Laufzeit. Welche Rendite das jeweilige Papier erziele, hänge aber vor allem von der Entwicklung des jeweiligen Basiswerts ab. Trete der Idealfall ein und der Kurs des Referenzwerts notiere bei Fälligkeit über dem bei der Emission festgezurrten Basispreis, würden Anleger neben den attraktiven Zinszahlungen auch den Nennwert zurückerhalten - ganz gleich, wie kräftig der Basiswert zulege.
Liege der Referenzkurs hingegen unter dem Basispreis, würden Anleger vom Emittenten in der Regel eine vorab festgelegte Anzahl des Referenzwerts erhalten. Da dieser Wert geringer sei als der Nennwert der Aktienanleihe, falle die Rendite entsprechend geringer aus. Ein Verlustgeschäft würden Anleger aber erst machen, wenn der Basiswert so stark einbreche, dass die hohe Verzinsung aufgezehrt werde. Da der Kupon jedoch stets ausgezahlt werde, stünden Aktienanleihebesitzer dann aber immer noch besser da als die Aktionäre. (Ausgabe 6/2014) (07.02.2014/alc/a/a)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
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