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19.01.26 09:30
ams OSRAM: Teilrückkauf von Wandelanleihen erfolgreich abgeschlossen - Anleihenews

Bad Marienberg (www.anleihencheck.de) - ams OSRAM (die "Gesellschaft") (ISIN AT0000A3EPA4 / WKN A40QVT) gibt die Ergebnisse des Teilrückkaufangebots für die ausstehenden Wandelanleihen in Höhe von 760 Mio. EUR mit Fälligkeit 2027 (ISIN DE000A283WZ3 / WKN A283WZ) (die "Anleihen") bis zu einem Höchstbetrag von 300 Mio. EUR (das "Rückkaufangebot") bekannt, so die Gesellschaft in einer aktuellen Pressemitteilung. Näheres entnehmen Sie bitte dem Wortlaut der folgenden Pressemeldung:

Nach Ablauf der Angebotsfrist am 16. Januar 2026 um 17:00 Uhr MEZ gibt die Gesellschaft die Ergebnisse des Rückkaufangebots für seine Anleihen bekannt. Die Anzahl der im Rahmen des Rückkaufangebots angebotenen Anleihen beträgt 1.999, was einem Gesamtnennbetrag von 199.900.000 EUR entspricht.

Der Rückkaufpreis pro angebotener Anleihe wurde im Rahmen eines "Dutch Auction"-Verfahrens festgelegt und beträgt 96,00% des Nennwerts pro angebotener Anleihe (entspricht 96.000 EUR pro Anleihe). Das Unternehmen zahlt außerdem die aufgelaufenen Zinsen auf die zurückgekauften Anleihen ab dem Zinszahlungstag der Anleihen unmittelbar vor dem Vollzugstag (wie unten definiert) bis zum Vollzugstag, jedoch ohne den Vollzugstag.

Die Abwicklung wird voraussichtlich am 21. Januar 2026 (der "Vollzugstag") erfolgen.

Nach Abwicklung des öffentlichen Rückkaufangebots bleiben 5.601 Anleihen mit einem Gesamtnennbetrag von 560.100.000 Euro im Umlauf. Die Anleihen sind im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und werden dort gehandelt (ISIN: DE000A283WZ3/ WKN A283WZ).

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt keine Einladung zur Teilnahme an dem Rückkaufangebot in Jurisdiktionen dar, in denen ein solches Rückkaufangebot oder eine solche Teilnahme nach geltenden Gesetzen und Vorschriften unzulässig ist, oder an Personen, für die eine solche Teilnahme unzulässig ist. Die Verbreitung dieser Bekanntmachung kann in bestimmten Jurisdiktionen durch Gesetze und Vorschriften eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung oder anderer darin genannter Informationen gelangen, sind von der Gesellschaft und dem Dealer Manager verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze einer solchen Jurisdiktion darstellen. (19.01.2026/alc/n/a)


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