An deiner Stelle wurde ich mir mal deinen Dozenten vorknöpfen. Wenn du mit deinem Halbwissen auf die Menschheit losgelassen wirst, dann gute Nacht.
Ein Auszug aus Wikipedia!
http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag#M.C3.A4ngel
Handelskauf
Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine Vertragspartei Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten neben den kaufrechtlichen Regelungen im BGB einige Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 373 -381 HGB). Von besonderer Bedeutung ist § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Danach ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
Der Käufer muss allerdings nur in dem Maße untersuchen, wie ihm dies "tunlich" ist; bei Lieferung einer größeren Warenmenge genügt eine Stichprobe, bei einer gelieferten Maschine etwa ein Probelauf. Konnte der Fehler bei der Untersuchung nicht gefunden werden, zeigt sich dieser jedoch später, so muss gemäß § 377 Abs.3 HGB der Käufer daraufhin unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Verkäufer den Mangel anzeigen.
Nach § 378 HGB verliert der Käufer seine Rechte bei Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten auch dann, wenn die Sache nicht bloß mangelhaft, sondern sogar eine völlig andere als die bestellte Sache ist oder wenn die gelieferte Menge nicht dem Vertrag entspricht.
Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Käufer berufen.
Willst du eigentlich Anwalt werden, oder bist du gar ein Rechtsberater? Dann kündige ich sofort meine Rechtsschutzversicherung!
-------------------------------------------------- Alles im Leben braucht seine Zeit. Gras wächst auch nicht schneller, wenn man daran zieht!
Gruß KTM 950 |