Wenn man an Ventegis veräußert, wird man m.E. erst mal 30% des eingesetzten Kapitals! versteuern müssen. Das wäre bei einer Veräußerung im geregelten Handel, falls das noch mal passiert, nicht so. Das spricht erst mal gegen die Annahme des Kaufangebots.
Beim Übertrag an einen Dritten, der nicht als Schenkung erfolgt, wird für die steuerliche Betrachtung nach § 43 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Veräußerung fingiert. Die Ausbuchung erfolgt als Verkauf, die Einbuchung als Neuanschaffung. Als Kurs wird dabei nach § 43a Abs. 2 Satz 8, 9 und 10 EStG der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Übertrags herangezogen. Ermittelt wird dieser Börsenkurs als der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs. Ist in den letzten 30 Tagen kein Kurs an der Börse ermittelbar, dann werden 30 % der Anschaffungskosten als fiktiver Veräußerungsgewinn angesetzt (Absatz 10)...
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