Nach der Schlussverteilung ist die Fortsetzung einer wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelösten GmbH grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit ist es unerheblich, dass die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister noch nicht vollzogen ist. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, der nur in zwei Ausnahmefällen die Fortsetzung der Gesellschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässt und zwar bei Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht.
Und bitte. So und nicht anders sieht es aus. Hier gibt es noch enorme Fantasien.
Und wer ist besser bei der Abwicklung informiert, als der Insolvenzverwalter. Nochmals den Link, obwohl schon etliche Male aufgeführt: http://www.mhbk.de/anwaelte/details.php?anw=10&verfahren=118
Und jeder, der hier schreibt, er weiß mehr, weiß zum jetzigen Stand definitiv nichts.
Hier existiert ein Insolvenzplan ! Das und nur das ist Fakt! Ich denke mal, das ich hier nicht der Einzige bin, der hier eine enorme Chance wittert. Das haben mir die letzten Wochen gezeigt. Und das waren Mitnichten nur Zocker.
Ich möchte hier niemanden zu irgendetwas bewegen, aber unter den HotStocks ist die Tria Ag unter den bisherigen Aspekten einer der interessantesten Werte.z.Zt, obwohl ein Totalverlust niemals auszuschließen ist!
Schönen Abend @all |