...für zukünftige Überlegungen haben... "Das ESUG setzt etliche Reformansätze um. So gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan nun mit bestimmten Maßgaben auch bei Masseunzulänglichkeit. Es sind nun im Insolvenzplan alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen, auch Eingriffe in die Rechte der Gesellschafter, möglich. Dazu gehört etwa, dass Schulden in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden können (Debt-Equity-Swaps). Die Blockademöglichkeiten einzelner Beteiligter sind deutlich geringer geworden." Quelle: http://goo.gl/Fzo75 Aber das wissen die Meisten ja bereits seit 2012. Gell. ;-) Die 3% Quote sollten nun bald mal verteilt sein... P.S. Wer sich nicht auskennt, fragt besser einen Insolvenzverwalter oder Rechtsanwalt Fachrichtung Unternehmens-/Aktienrecht. |