Bei Entgeltgeringfügigkeit sind seit dem 01.07.2006 vom Arbeitgeber pauschal folgende Sozialabgaben und Steuern zu enrichten:
13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (diese Pauschale ist nicht für privat krankenversicherte Minijobbern zu entrichten) 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind im Laufe der vergangenen Jahre angehoben worden. Bis zum 30.06.2006 betrugen sie 11 % (Krankenversicherung) bzw. 13 % (Rentenversicherung), d.h. der Arbeitgeber hatte pauschal 22 % Sozialabgaben abzuführen.
Für die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erwirbt der Arbeitnehmer im Allgemeinen keine Leistungsansprüche. Auch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehen keine Ansprüche (zu dieser Versicherung werden allerdings auch keine Beiträge entrichtet, auch nicht in pauschalisierter Form).
Wie bisher setzt die Pflicht zur Pauschalabgabe an die Krankenversicherung voraus, daß der Arbeitnehmer aus anderen Gründen bereits Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, d.h. die Pauschalabgabe von 13 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Hauptberuf Beamter oder Selbständiger ist und daher nicht krankenversichert oder privat krankenversichert ist.
Seit dem 01.04.2003 sind pauschal 2 % Steuern (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abzuführen, so daß sich die Gesamtbelastung des Arbeitgebers mit den o.g. drei Zahlungspflichten auf immerhin 30 % beläuft.
Hinzu kommen die drei ohnehin, d.h. auch bei regulären Beschäftigten allein vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten, nämlich die die drei Umlagen U1 (Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit - nur in Betrieben bis zu 30 Arbeitnehmern), U2 (Mutterschutzaufwendungen) und U3 (Insolvenzgeldumlage). Sie betragen
0,6 % als die Umlage U1 0,07 % als Umlage U2 0,41% als Umlage U3 bzw. Insolvenzgeldumlage In Summe belaufen sich die vom Arbeitgeber aufzuwendenden Lohnnebenkosten für einen "normalen", d.h. nicht privat krankenversicherten Minijobber auf 31,08 % des Lohns. Hinzu kommen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Arbeitgeber an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung entrichten muss. Auch diese Belastung trifft den Arbeitgeber im Falle eines Minijobs in gleicher Weise wie bei regulär sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Den Lohn erhält der geringfügig Beschäftigte brutto gleich netto ausbezahlt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber abzuführende zweiprozentige Pauschale für Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel kein Gebrauch gemacht.
http://www.hensche.de/...itsrecht_Handbuch_Geringfuegig.html#tocitem6 |