sind behämmert. Und wie man dieses Verfahren des LG Berlin direkt mit der ganzen deutschen Justiz gleichsetzt, kann ich nicht nachvollziehen.
Das StGB differenziert ja selbst zwischen voller Schuldfähigkeit, verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit. Weil das so ist, muß logischerweise gerade in diesem Prozess, wo der Angeklagte einigen Alkohol und verschiedene Drogen konsumiert hatte, dies auch geprüft werden. Es ist durchaus möglich, dass hier eine längere Freiheitsstrafe rauskommt.
Selbst wenn das LG Berlin da zu dem Schluß kommt, dass der Angeklagte bei dem Tritt wegen des Alkohols und der Drogen schuldunfähig gewesen sein sollte, kann es nach den Bestimmungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung etwa seine Unterbringung in der Psychatrie oder einer Entziehungsanstalt anordnen. Bei einer verminderten Schuldfähigkeit kann dies zuzüglich zu einer Strafe abgeordnet werden. https://dejure.org/gesetze/StGB/63.html
Und wenn ich mich nicht täusche, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch ein EU-Bürger ausgewiesen werden. Das ist aber nicht Sache der Strafgerichte. |