Die pdf sind im Link runterzuladen. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/...8_Bericht_ESUG.html
"Ferner sollte geprüft werden, ob § 56a InsO in der Eigenverwaltung und nur dort (Verweis in § 274 InsO) generell gestrichen werden sollte, um derartigen Verflechtungen keinen Vorschub zu leisten. Aus Sicht der (Haupt-)Gläubiger wäre die Planbarkeit der Sanierung dann zwar ebenfalls verringert, aber zugleich mit dem neutraleren Sachwalter die Wahrnehmung der objektiven Gläubigerinteressen erhöht. Diese Erhöhung der Neutralität des Sachwalters kann eine Sanierung durchaus fördern. Während § 56a InsO in der Regelverwaltung durchaus Vorteile hat, führt seine Anwendung in der Eigenverwaltung zum Problem der family & friends-Ausschüsse sowie zur Netzwerkbildung von Beratern mit Sachwaltern und Profi-Gläubigern. Insofern erscheint hier das Recht zu einer verbindlichen Vorgabe (§ 56a Abs. 2 InsO) insbesondere dann fragwürdig, wenn man mit dem Sachwalter eine neutrale Vertrauensperson für alle Beteiligten und die Gläubigergesamtheit in Eigenverwaltungsfällen positionieren will. Auch insoweit ist stets die Verknüpfung mit der Frage zu beachten, ob bereits hinreichend sichergestellt ist, dass nur gute Verfahren Zugang zur Eigenverwaltung erhalten." "Bei der Haftung in der Eigenverwaltung muss sich der Gesetzgeber entscheiden, ob er im Lichte einer zu erwartenden BGH-Entscheidung aktiv werden möchte. Er kann dann zwischen einer Organaußenhaftung gegenüber den Beteiligten oder der Klarstellung und Verfeinerung der gesellschaftsrechtlichen Binnenhaftung wählen. Dabei ist auch abzustimmen, wie Generalbevollmächtigte und andere beteiligte Insolvenzexperten haften. Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen des § 270a InsO" |