Die Achtung der Würde jedes Einzelnen habe verfassungsrechtlich eine hohe eigenständige Bedeutung, sagte der Verfassungsgerichtspräsident. Daraus ergebe sich ein "absolut wirkender Anspruch" auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies umfasse neben der "physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben". wer definiert das denn bzw. wie ist das bis dato definiert? Wo fängt gesellschaftliches, kulturelles und politisches Leben an und inwiefern muss über die Verfassung geregelt sein, dass man daran in einem gewissen Ausmaß partizipieren muss? In (gefühlten) 80% der Fälle, wo Karlsruhe angerufen wird, werden Verfassungswidrigkeiten auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Staates angezeigt und häufig statt gegeben. Daraus sollte man vielleicht mal das ein oder andere ableiten... ----------- The only constant is change... |