Anhaltspunkte für die Vermögenslosigkeit einer AG gibt der Insolvenzverwalter anhand des Schlussverzeichnisses und einer ggfls. erstellten Abschlussbilanz oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Amtsgericht.
Wenn die liquidierte AG über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen, liegt eine Vermögenslosigkeit vor. Sollte noch Vermögen vorhanden sein, muss dieses Rest-Vermögen sondiert und vom Insolvenzverwalter über eine Nachtragsverteilung an die Gläubiger verteilt werden, was die Löschung der AG in der Praxis nicht ersetzt, sondern diese nur verzögert..
Siehe Nachtragsverteilung: https://dejure.org/gesetze/InsO/203.html
Ist das Rest-Vermögen derart gering, dass die Kosten einer Nachtragsverteilung das Vermögen übersteigen, wird im Allgemeinen ebenfalls auf Vermögenslosigkeit abgestellt. Entscheiden tut das Gericht. |